Neue Verordnung

17.03.2021

Seit 15.3.21 gilt wiederum eine neue Verordnung! Hier gibt's alle Infos dazu:

Welche neuen Richtlinien gelten seit 15.3.?

Sport mit Kindern und Jugendlichen in Gruppen ist möglich:

  • Wo? Outdoor
  • Wie? Mit 2 Metern Abstand
  • Wann? 6-20 Uhr
  • Wer? Kinder und Jugendliche (unter 18 Jahre)
  • Wie viele? Pro Gruppe max. 10 Kinder/Jugendliche zzgl. 2 volljähriger Betreuungspersonen (auf Sportstätten müssen 20 qm pro Person zur Verfügung stehen)
  • Tests: alle Betreuungspersonen (ÜbungsleiterIn, InstruktorIn, TrainerIn…) müssen wöchentlich testen, sofern diese Sporteinheiten anleiten wollen. Vor Anleitung einer Sporteinheit darf der Test nicht älter als 48 h (Antigen) bzw. 72 h (PCR) sein. Sollte kein Testnachweis vorliegen, muss von den Betreuungspersonen eine FFP2-Maske getragen werden.
    Wir empfehlen in diesem Zusammenhang das Testen!!
  • Es besteht keine Testverpflichtung für die Kinder und Jugendlichen
  • COVID-19-Präventionskonzept ist notwendig (Inhalt: Hygieneregeln für SportlerInnen, Gesundheitscheck, Hygienemaßnahmen Infrastruktur und Material, Contact Tracing).

Tipps zur Erstellung eines COVID-19-Präventionskonzeptes: https://www.sportaustria.at/de/schwerpunkte/mitgliederservice/informationen-zum-coronavirus/handlungsempfehlungen-fuer-sportvereine-und-sportstaettenbetreiber/

  • An einem Veranstaltungsort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch organisatorische Maßnahmen (räumliche/bauliche Trennung, zeitliche Staffelung), eine Durchmischung der Personen ausgeschlossen wird.

 

Allgemeine Änderungen:

  • Klarstellung, dass jede Sportart mit 2 m Mindestabstand möglich ist (also auch kontaktlose Trainingsformen von Mannschafts-/Kontaktsportarten)
  • Kurzfristige Unterschreitung des Mindestabstandes ist erlaubt (z.B. Tennis-Doppel)
  • Verpflichtendes Contact Tracing: Sportstättenbetreiber, Veranstalter von Sportgruppen und Spitzensportveranstaltungen haben von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung Vor- und Familiennamen, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit Datum und Uhrzeit des Betretens der Sportstätte zu erheben. Diese Daten sind der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen und müssen nach 28 Tagen gelöscht werden. Unsere Vorlage finden Sie hier: https://www.sportaustria.at/fileadmin/Inhalte/Dokumente/TeilnehmerInnenliste_ContactTracing.xlsx
  • Sportcamps/Ferienlager im Sinne der außerschulischen Jugendarbeit sind outdoor und indoor möglich (Veranstaltungen im Rahmen dieser wieder mit 10 Kindern/Jugendlichen zzgl. 2 volljähriger Betreuungspersonen) – je nach Präventionskonzept kann hier sogar der Mindestabstand bzw. die Maske weggelassen werden.

 

Die ab 15.3. gültige Verordnung gibt es hier (konsolidierte Fassung noch nicht verfügbar): https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_111/BGBLA_2021_II_111.html

 

 

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