Neue Verordnung ab 19. Mai 2021

12.05.2021

Hier gibt's die wichtigsten Punkte für die Öffnung ab 19. Mai:

Sport indoor:

  • FFP2-Maskenpflicht in den allgemeinen Bereichen (z.B. an der Rezeption, in der Umkleidekabine).
  • Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden.
  • Die Sportler müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren.
  • Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden.
  • Pro Person müssen 20m² Fläche zur Verfügung stehen.
  • Für die Zeit der Sportausübung gilt keine Maskenpflicht und die Abstandsregel kann bei Kontaktsportarten kurzfristig unterschritten werden. Es sind somit auch Kontaktsportarten wie Fußball wieder erlaubt.

Sport outdoor:

  • Sport ist in sportartüblicher Mannschaftsgröße möglich.
  • Bei Kontakt- und Mannschaftssport muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden.

 

 

Sport generell: 

  • Jede Sportstätte (indoor und outdoor) muss ein Präventionskonzept erstellen und einen COVID-19-Beauftragten ernennen.
  • Die Veranstaltungsregelungen (Anzeige/Bewilligungspflicht) gelten für allfällige Zuseher an Sportstätten, aber nicht für die Sportausübung selbst.
  • Sperrstunde ist 22.00 Uhr.
  • Breitensport in sportartüblicher Gruppengröße im öffentlichen Raum maximal aber 10 Personen.

 

Veranstaltungen:

  • Es herrscht durchgängig FFP2-Maskenpflicht.
  • Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden.
  • Die Besucher müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren.
  • Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern, außerhalb eines zugewiesenen Sitzplatzes, eingehalten werden.
  • Zwischen Besuchergruppen muss mindestens ein freier Sitzplatz sein.
  • Behördlich genehmigte Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen dürfen outdoor mit maximal 3.000 und indoor mit maximal 1.500 Personen durchgeführt werden.
  • Veranstaltungsorte mit fixen Sitzplätzen dürfen maximal zu 50% ausgelastet werden.
  • An Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze dürfen maximal 50 Personen teilnehmen (indoor und outdoor).
  • Veranstaltungen ab 11 Personen sind anzeigepflichtig, ab 51 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde.
  • Regeln für Veranstaltungs-Gastronomie sind analog zur Gastronomie (keine Gastro bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze).
  • Jeder Veranstalter muss ein Präventionskonzept erstellen und einen COVID-19-Beauftragten ernennen.
  • Sperrstunde ist um 22.00 Uhr

 

Gültigkeit von Zutrittstests:

  • Selbsttest vor Ort unter Aufsicht: gilt nur für die Dauer des Aufenthalts
  • Selbsttest mit digitaler Lösung: 24h
  • Antigentest: 48h
  • PCR-Test: 72h
  • Genesene Personen: 6 Monate bis nach der Krankheit
  • Geimpfte Personen: ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung und für max. 3 Monate sowie 9 Monate nach der Zweitimpfung

 

Die gesamte Verordnung findet ihr hier zu lesen: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_214/BGBLA_2021_II_214.html

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