Alle geltenden Verordnungen im Überblick

20.05.2021

Hier findet ihr noch einmal einen Überblick über die momentan geltenden Verordnungen.

Seit Mittwoch, 19.5. sind wieder viele (Sport)Bereiche geöffnet. Hier sind die wichtigsten Eckpunkte auf einen Blick:

  • Masken und Tests sind während des Sports im öffentlichen Bereich (Outdoor) KEINE PFLICHT. Die 2-Meter-Abstandsregelung gilt aber weiterhin, ausgenommen sind jedoch sportarttypische Unterschreitungen bei Kontaktsportarten.
  • Sport im öffentlichen Bereich (Outdoor) ist von 5 bis 22 Uhr mit bis zu 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten zzgl. 10 Minderjähriger möglich.
  • Auf nicht öffentlichen Sportstätten ist im In- und Outdoorbereich von 5 bis 22 Uhr jeder Sport in sportarttypischer Gruppengröße erlaubt (ohne Zuschauer). 20 m2 Fläche muss jeder Person im Indoorbereich zur Verfügung stehen.
  • Für nicht öffentliche Sportstätten ist ein Präventionskonzept, ein/e COVID-19-Beauftragte/r, ein Nachweis geringer epidemiologische Gefahr („Eintrittstest“) und in der Regel Contact Tracing notwendig.
  • Einhergehend mit bestimmten Auflagen sind Outdoor bis zu 3.000 und Indoor bis zu 1.500 Zuschauer/-innen erlaubt, wobei nur 50 % der Kapazität genutzt werden dürfen.


AKTUELLE ÄNDERUNGEN der VERORDNUNG:

Maskenpflicht outdoor gefallen
Mit der heutigen Novelle fällt auf Outdoor-Sportstätten die Maskenpflicht. Indoor gilt diese weiterhin (außer bei der Sportausübung und in Feuchträumen).

Eltern-Kind-Turnen möglich
Wie bereits in vergangenen Verordnungen, können wir auch diesmal auf die Auslegung zurückgreifen, dass Eltern-Kind-Turnen möglich ist und die Eltern dabei nicht als KundInnen zählen und dementsprechend bei Obergrenzen nicht berücksichtigt werden müssen. Die Elternteile müssen dennoch einen Nachweis geringer epidemiologischer Gefahr (3 G’s) vorweisen und Indoor eine FFP2-Maske tragen. 

Nachweispflicht auf Sportstätten ohne Personal
Unserer Ansicht nach hat ein Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten ohne Personal die KundInnen in geeigneter Weise auf die Testnachweispflicht (z.B. per E-Mail oder Aushang auf der Sportstätte) hinzuweisen. Der/Die Kunde/Kundin hat den Testnachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Diese Klarstellung befindet sich gerade in Abstimmung mit dem Verordnungsgeber und wird zeitnahe kommuniziert.

Definition 20-Quadratmeterregel
Indoor müssen pro Kunde/Kundin 20 m2 zur Verfügung stehen. Als Berechnungsgrundlage ist die eigentliche Sportfläche heranzuziehen, da davon auszugehen ist, dass sich die Personen vor allem dort aufhalten. In den Garderoben gilt 2 Meter Abstand und natürlich die Maskenpflicht (ausgenommen Feuchträume).

Schultests zugelassen
Die Schultests werden anerkannt, da die Schule als „befugten Stelle“ im Sinne der Verordnung gilt. Als Nachweis gilt ein Testpass: Wer negativ getestet ist, bekommt am Testtag einen Sticker in den Pass. Der Test gilt dann 48 Stunden lang, etwa für Besuche beim Friseur, in der Pizzeria, und natürlich auch im Sportverein. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr und Kinder, die eine Volksschule besuchen.

Empfehlung für Aus- und Fortbildungen im Sport
Gemeinsam mit den Dachverbänden wurde für Aus- und Fortbildungen im Sport folgendes Vorgehen abgestimmt:
Aus- und Fortbildungen im Sport sind mit 19.5. wieder uneingeschränkt möglich. Bei theoretischen Inhalten sind zwischen den KursteilnehmerInnen mind. 2 Meter Abstand einzuhalten und FFP2-Masken zu tragen. Für praktische Unterrichtsinhalte (z.B. Lehrauftritte) gelten die Bedingungen für die Sportausübung. D.h. die TeilnehmerInnen müssen geimpft, getestet oder genesen sein und es gelten generell 2 Meter Abstand und FFP2-Maskenpflicht. Diese entfallen bei der Sportausübung selber. Bei Indoor-Sportstätten müssen pro Person 20 m2 zur Verfügung stehen.
Die jeweilige Gruppengröße wird insbesondere von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeit abhängig sein.
Für alle Aus- und Fortbildungen muss ein Contact Tracing durchgeführt werden.
Weiters wird empfohlen ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen sowie eine/n COVID-19-Beauftrage/n zu bestellen.
Bei mehrtägigen Aus- und Fortbildungen sind zusätzlich die Bedingungen für das Gastgewerbe und die Beherbergungsbetriebe zu beachten.
Das Abhalten von Aus- und Fortbildungen, bei denen weder praktische Übungen noch der direkte Austausch notwendig sind, wird weiterhin per Videokonferenz empfohlen.

Corona-Schutzimpfung: Voranmeldung für Kinder startet
In den Bundesländern Vorarlberg, Niederösterreich und Wien ist es bereits möglich, dass Eltern ihre Kinder ab zwölf Jahren zur Corona-Schutzimpfung voranmelden bzw. vormerken.

Handlungsempfehlungen und Musterpräventionskonzept
Das Tourismusministerium hat ein Muster-Präventionskonzept gemäß § 1 Abs. 3 COVID-19-Öffnungsverordnung erarbeitet, das als Grundlage für das Präventionskonzept für nicht öffentliche Sportstätten herangezogen werden kann. Dieses ist auf die individuellen Gegebenheiten der Sportstätte anzupassen.

Download Muster-Präventionskonzept 

FAQs findet ihr zusätzlich übersichtlich hier: FAQ Coronakrise : Sport Austria

 

Hier geht´s zur Verordnung: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_214/BGBLA_2021_II_214.html 
Hier geht’s zum Corona-Rechner (Berechnung des zeitabhängigen relativen Risikos, sich in einem Raum mit COVID-19 über Aerosole anzustecken):
https://www.corona-rechner.at/ 

 

 

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