Werbeabgabegesetz
Werbeabgabegesetz
An alle Finanzlandesdirektionen und Finanzämter:
Betr. Werbeabgabe bei gemeinnützigen Sportvereinen und politischen Parteien
Zur Erreichung einer einheitlichen Vorgangsweise bezüglich der Werbeabgabe im Zusammenhang mit gemeinnützigen Sportvereinen und politischen Parteien gibt das BM für Finanzen folgende Vereinfachungsregelungen bekannt:
Gemeinnützige Sportvereine:
- Ist der Veranstalter (und Werbeleister) ein gemeinnütziger Sportverein, dann ist die vom Veranstalter veranlasste oder geduldete Werbung bei internationalen Sportgroßereignissen nicht werbeabgabepflichtig, weil davon auszugehen ist, dass die Werbeadressaten überwiegend im Ausland sind.
- Bei unmittelbaren Sponsorleistungen an Sportvereine und an in § 176 Absatz 1 Ziffer 7 ASVG genannten Körperschaften (Feuerwehren, Bergrettung und ähnlichen Organisationen) ist von keiner steuerpflichtigen Werbeleistung des Sportvereins bzw. der Körperschaft auszugehen, wenn ein Paket von Leistungen umfasst ist, in dem neben an sich steuerpflichtigen Leistungen (Werbetafeln, Dressenaufschrift u.ä.) auch nicht steuerpflichtige Leistungen enthalten sind, z.B. Autogrammstunden, Werbedurchsagen, Freikarten, Auftritte und ähnliches.
Information der Österreichischen Bundes-Sportorganisation
Bezüglich des seit 1. Juni 2000 in Kraft befindlichen Werbeabgabesetzes 2000 erlaubt sich die BSO, die vorgesehene Erlassregelung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) folgendermaßen zu interpretieren:
- Vom Veranstalter veranlasste oder geduldete Werbung bei internationalen Sportveranstaltungen ist nicht werbeabgabepflichtig, da sich bei diesen Veranstaltungen der Werbeadressat überwiegend im Ausland befindet.
- Die Bagatellgrenze der Bemessungsgrundlage liegt bei 10.000 Euro per anno. Eine Werbeabgabe bis zu 500 Euro per anno ist daher nicht zu entrichten.
- Bei unmittelbaren Sponsorleistungen Sportvereine und an die im ASVG (§176 Absatz 1 Ziffer 7) genannten Körperschaften ist von keiner Werbeleistung auszugehen, wenn dafür ein Paket von Gegenleistungen vertraglich vereinbart wird, in dem auch nicht steuerpflichtige Leistungen enthalten sind.
Nicht steuerpflichtige Leistungen sind zum Beispiel:
Namensnennungen (Werbedurchsage bei Veranstaltungen, Bestandteil des Vereinsnamens, Internet-Präsenz, Dank für "Geschenkkorb", ...) Branchenexklusivität Sponsorenbetreuung (freier Eintritt zu Veranstaltungen, Freikartenkontingent, Ankick...) Autogrammstunden, Fototermine u.a.m.
Aufgrund dieser Erlassregelung sind auch typische steuerpflichtige Leistungen wie zum Beispiel Dressen-, Banden- und Insertionswerbung nicht steuerpflichtig, wenn sie in Form einer Paketlösung erbracht werden (d.h. pflichtige und nicht-pflichtige Leistungen in einem Paket).Dies bedeutet in der Praxis, dass die Sportvereine in der Regel nicht werbeabgabepflichtig sind und damit die Bagatellregelung gar nicht zum Tragen kommt.
Die vorliegende Interpretation dieses Erlasses und damit auch des betreffenden Sachverhalts wurde mit dem Bundesministerium für Finanzen abgesprochen.
Zur Erläuterung ein Fallbespiel:
Dressen- und Bandenwerbung
Als einzige Gegenleistung für den Sponsor ist werbeabgabepflichtig im Paket an Gegenleistungen (freier Eintritt des Sponsors, Ankick durch Sponsor, Durchsage, "Wer gesponsert hat" oder andere nicht steuerpflichtige Leistungen) ist nicht werbeabgabepflichtig.
Stand 01.12.2000
